Abschrift KBA-Begleitschreiben zu Allgemeine Betriebserlaubnis Simson
Den folgenden Text gab es als DIN-A4-Kopie als Begleitschreiben einer Lieferung einer ABE durch das KBA:
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"KBA" mit Farben und Geier
Erforderliche Fahrerlaubnis
Bzgl. der erforderlichen Fahrerlaubnis (Führerschein)
für das Führen der unten genannten Fahrzeugarten aus
der ehemaligen DDR kann das Kraftfahrt-Bundeamt (KBA) keine
rechtlich verbindliche Auskunft erteilen. Zuständig für die
Durchführung des Fahrerlaubnisrechts sind die Länderbehörden
und damit zunächst Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt.
Bei diesbezüglichen Fragen wollen Sie sich daher an diese Behörde wenden.
Möglicherweise sind Ihnen dabei folgende Ausführungen hilfreich:
Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht
mehr als 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH):
(Simson KR 50..., KR 51..., S 50..., S 51..., S 53..., SR 1..., SR 2..., SR 4...
(außer SR 4-3 „Sperber“), SR 50..., JAVA ...)
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.
Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa):
(Simson SL 1, SL 1S)
Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. D.h. das Fahrzeug wird über diese Vorschriften, trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.
Leichtkrafträder:
(Simson SR 4-3 „Sperber“, S 70..., SR 80...)
Leichtkrafträder sind zulassungsfrei aber kennzeichenpflichtig
gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 StVZO.
Diese Fahrzeuge benötigen neben der Betriebserlaubnis (Abdruck der ABE)
ein amtliches Kennzeichen.
Hierfür wollen Sie sich bitte an Ihre örtliche Zulassungsbehörde wenden.
Für die Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO im
2-jährigen Turnus (z.B. TÜV, DEKRA).
Für Leichtkrafträder ist folgende Fahrerlaubnis erforderlich:
- Bundesrepublik (alt): 1b
- Bundesrepublik (neu): A1
- DDR-Führerschein Klasse 1, wenn vor dem 01.06.1982 bzw. Klasse A, wenn ab dem 01.06.1982 erteilt
Krankenfahrstühle:
(Louis Krause, Robur, Duo ...)
Nur zur Benutzung durch körperbehinderte Personen. Fragen Sie bitte Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt.
© 2001 ich Letzte Aktualisierung: 2007-08-26T17:46:22+0200 EOF