Satzung
des Schachclubs Höchstadt a. d. Aisch
e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schachclub Höchstadt
a. d. Aisch und hat seinen Sitz in Höchstadt a. d. Aisch und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
e. V. und erkennt dessen Satzung an, sowie beim Bayerischen Schachbund.
§ 2 Zweck und Aufgaben
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., dem Bayerischen
Schachbund und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften
an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung und Pflege des Schachsports, Ausführung von Meisterschaften
und Turnieren innerhalb des Vereins, Beteiligung am Spielbetrieb des Bayerischen
Schachbundes, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern, insbesondere für interessierte Kinder und Jugendliche.
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigennützige Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder erwerben, der
schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Gleichzeitige Mitgliedschaft
in weiteren Schachvereinen ist dem Vorstand mitzuteilen. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Vorstandschaft
zu. Diese entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung,
Ausschuß oder Tod.
Der schriftlich, dem Verein zu erklärende Austritt,
ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß 30
Tage vorher mitgeteilt werden.
c) Die Vorstandschaft (§ 6 der Satzung) kann mit
einfacher Mehrheit, nach Anhörung des Betroffenen, den Ausschluß
des Mitgliedes unter folgenden Voraussetzungen beschließen:
a) vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung,
b) Beitragsrückstand von mehr als 18 Monaten,
c) Vereinsschädigendes Verhalten
d) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung
und der satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe, die Einrichtungen
des Vereins zu benützen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
soweit einschlägige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Wanderpokale
bleiben, auch bei voller Beschriftung im Vereinsbesitz.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Turnierordnungen,
sowie alle satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der
Organe zu befolgen. Verstöße werden vom Vorstand, soweit diese
nicht zum Ausschluß führen, mit Geldbuße geahndet.
§ 4 Organe
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
d) der Turnierausschuß
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit
aus, so ist zum Zwecke der Ergänzungswahl innerhalb von zwei Monaten
eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2.
Vorsitzende und Kassier vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er hat den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhinderungsfalle
treten der 2. Vorsitzende oder der Kassier, in der genannten Reihenfolge,
an seine Stelle.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte
der laufenden Verwaltung selbständig und darf im Einzelfall Geschäfte
bis zum Betrage von 250,- DM ausführen.
§ 6 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Spielleiter
Jugendleiter
Vorsitzenden des Turnierausschusses
Die Vorstandschaft unterstützt den Vorstand bei
der Durchführung der laufenden Geschäfte. Die Vorstandschaft
darf im Einzelfall über Geschäfte bis zum Betrag von 800,- DM
beschließen und diese ausführen. Darüber hinaus kann die
Vorstandschaft Ausgaben beschließen, wenn sie durch Einnahmen und
Zuschüsse gedeckt sind.
Für Grundstücksgeschäfte jeder Art und
der Aufnahme von Krediten ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der
Mitgliederversammlung notwendig.
Der Vorstandschaft können von der Mitgliederversammlung
weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt sie Aufgaben
wahr, für die kein weiteres Vereinsorgan vorgesehen ist.
Die Vorstandschaft tritt mindestens einmal im Jahr zusammen
oder wenn drei ihrer Mitglieder dies beantragen. Sie ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend
sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei
Jahre. Eine Vereinigung mehrerer Ämter auf ein Vorstandschaftsmitglied
ist nicht zulässig. Die Innehabung eines Amtes ist von der Mitgliedschaft
im Verein abhängig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß der Vorstandschaft
einzuberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der
Versammlung das 16. Lebensjahr, wählbar solche, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. Neuwahl und Abberufung des Vorstandes und der Vorstandschaft
2. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
und der Vorstandschaft
3. Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
5. Erlaß der Turnierordnung
6. Wahl des Turnierausschusses
7. Anträge der Mitglieder, die eine Woche vorher
schriftlich einzureichen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum
von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sollen die erforderlichen Erfahrungen
besitzen. Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen.
Sie sind hierzu jährlich mindestens einmal verpflichtet. Dieses Prüfung
muß vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beendet sein. Über
das Ergebnis ist der Versammlung zu berichten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist 14 Tage vor der
Versammlung im Vereinslokal öffentlich und für jedes Mitglied
sichtbar auszuhängen und wird in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme des §
12 der Satzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit,
soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft
zu unterzeichnen.
§ 8 Turnierausschuß
Dem von der Mitgliederversammlung gewählten Turnierausschuß
obliegt die Ausführung der Turniere innerhalb des Vereins im Rahmen
der Turnierordnung. Er besteht aus dem Spielleiter, dem Vorsitzenden des
Turnierausschusses und drei weiteren von der Versammlung gewählten
Mitgliedern.
§ 9 Geschäftsjahr und Verwendung der Geldmittel
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung
der satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
§ 10 Aufnahmegebühr und Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der
Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe
und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Finanz-, Ehrengerichts-, Ehrungs- und
Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts-,
Ehrungs- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens
für diesen Zweck mit einer vierwöchentlichen Frist einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen
4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4
Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren
zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines
Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Höchstadt mit der
Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
|