Satzung
des Schachclubs Höchstadt a. d. Aisch  e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schachclub Höchstadt a. d. Aisch und hat seinen Sitz in Höchstadt a. d. Aisch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an, sowie beim Bayerischen Schachbund.

§ 2 Zweck und Aufgaben

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., dem Bayerischen Schachbund und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Pflege des Schachsports, Ausführung von Meisterschaften und Turnieren innerhalb des Vereins, Beteiligung am Spielbetrieb des Bayerischen Schachbundes, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, insbesondere für interessierte Kinder und Jugendliche.
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder erwerben, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Gleichzeitige Mitgliedschaft in weiteren Schachvereinen ist dem Vorstand mitzuteilen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Vorstandschaft zu. Diese entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschuß oder Tod.
Der schriftlich, dem Verein zu erklärende Austritt, ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß 30 Tage vorher mitgeteilt werden.
c) Die Vorstandschaft (§ 6 der Satzung) kann mit einfacher Mehrheit, nach Anhörung des Betroffenen, den Ausschluß des Mitgliedes unter folgenden Voraussetzungen beschließen:
a) vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung,
b) Beitragsrückstand von mehr als 18 Monaten,
c) Vereinsschädigendes Verhalten
d) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit einschlägige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Wanderpokale bleiben, auch bei voller Beschriftung im Vereinsbesitz.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Turnierordnungen, sowie alle satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen. Verstöße werden vom Vorstand, soweit diese nicht zum Ausschluß führen, mit Geldbuße geahndet.

§ 4 Organe

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
d) der Turnierausschuß

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist zum Zwecke der Ergänzungswahl innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und Kassier vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhinderungsfalle treten der 2. Vorsitzende oder der Kassier, in der genannten Reihenfolge, an seine Stelle.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und darf im Einzelfall Geschäfte bis zum Betrage von 250,- DM ausführen.

§ 6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Spielleiter
Jugendleiter
Vorsitzenden des Turnierausschusses
Die Vorstandschaft unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der laufenden Geschäfte. Die Vorstandschaft darf im Einzelfall über Geschäfte bis zum Betrag von 800,- DM beschließen und diese ausführen. Darüber hinaus kann die Vorstandschaft Ausgaben beschließen, wenn sie durch Einnahmen und Zuschüsse gedeckt sind.
Für Grundstücksgeschäfte jeder Art und der Aufnahme von Krediten ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
Der Vorstandschaft können von der Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt sie Aufgaben wahr, für die kein weiteres Vereinsorgan vorgesehen ist.
Die Vorstandschaft tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn drei ihrer Mitglieder dies beantragen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Vereinigung mehrerer Ämter auf ein Vorstandschaftsmitglied ist nicht zulässig. Die Innehabung eines Amtes ist von der Mitgliedschaft im Verein abhängig.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß der Vorstandschaft einzuberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr, wählbar solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. Neuwahl und Abberufung des Vorstandes und der Vorstandschaft
2. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft
3. Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
5. Erlaß der Turnierordnung
6. Wahl des Turnierausschusses
7. Anträge der Mitglieder, die eine Woche vorher schriftlich einzureichen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sollen die erforderlichen Erfahrungen besitzen. Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen. Sie sind hierzu jährlich mindestens einmal verpflichtet. Dieses Prüfung muß vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beendet sein. Über das Ergebnis ist der Versammlung zu berichten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist 14 Tage vor der Versammlung im Vereinslokal öffentlich und für jedes Mitglied sichtbar auszuhängen und wird in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme des § 12 der Satzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§ 8 Turnierausschuß

Dem von der Mitgliederversammlung gewählten Turnierausschuß obliegt die Ausführung der Turniere innerhalb des Vereins im Rahmen der Turnierordnung. Er besteht aus dem Spielleiter, dem Vorsitzenden des Turnierausschusses und drei weiteren von der Versammlung gewählten Mitgliedern.

§ 9 Geschäftsjahr und Verwendung der Geldmittel

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 10 Aufnahmegebühr und Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Finanz-, Ehrengerichts-, Ehrungs- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts-, Ehrungs- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck mit einer vierwöchentlichen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Höchstadt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
 

Letzte Aktualisierung am 27.07.2000 von ReinerSchulz