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FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

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Erweiterung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Trägervereins FEN


Liebe FEN-Nutzer,

Mit der Einführung der neuen Einwahl erweitern wir unsere AGBs bezüglich Anmeldung und Rechnungsstellung. Die AGBs umfassen nun alle Formen von Onlineanmeldungen und ermöglichen die monatliche Abbrechnung per E-Mail von leistungsabhängigen Entgelten wie zum Beispiel für die neue Einwahl.

Darüber hinaus haben wir die Verzugsklausel den gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

Ihre Zustimmung zu den Erweiterungen gilt als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Nachricht widersprechen. Den vollständigen Text finden Sie unter http://traeger.fen-net.de/agb.html. Gerne senden wir Ihnen das Dokument auch als eMail zu.

Die genauen Erweiterungen sind:
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Alte Version Punkt 2.1:
2.1 Das Kundenverhältnis kommt auf Grund eines schriftlichen Antrags
unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars und der Annahme
durch das FEN, die durch Freischaltung des Zugangs erfolgte, zustande.

Neue Version Punkt 2.1:
2.1 Das Kundenverhältnis kommt auf Grund eines Antrags unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars und der Annahme durch das
FEN, die durch Freischaltung des Zugangs erfolgte, zustande.


Alte Version Punkt 3.10:
3.10 Das FEN stellt einmalig zu Beginn eines jeden Vertrages eine
 Rechnung über das monatlich zu entrichtende Entgelt. Die Rechnungsstellung erfolgt an den E-Mail Account des Kunden. Auf Verlangen des
Kunden wird eine schriftliche Bestätigung über den Rechnungsinhalt
schriftlich zugesandt und nach Preisliste vergütet.

Neue Version Punkt 3.10:
3.10 Das FEN stellt einmalig zu Beginn eines jeden Vertrages eine
Rechnung über das pauschale Nutzungsentgelt. Sofern eine leistungsabhängige Nutzung zusätzlich vereinbart wurde, erfolgt hierüber eine
monatliche Abrechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt an den E-Mail
Account des Kunden. Auf Verlangen des Kunden wird eine schriftliche
Bestätigung über den Rechnungsinhalt schriftlich zugesandt und nach
Preisliste vergütet.


Alte Version Punkt 5.4:
5.4  Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so
ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. verpflichtet,
sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Zinsschaden, der dem FEN
entstanden ist, geringer ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugs-
ansprüche des FEN, insbesondere der Nachweis eines höhereren Zins-
schadens ist nicht ausgeschlossen.

Neue Version Punkt 5.4:
5.4  Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung weiterer Ver-
zugsansprüche des FEN, insbesondere der Nachweis eines höhereren Zins-
schadens ist nicht ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr FEN-Team