Zum Inhalt der Seite


FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

FEN Startseite > Ag > Protokoll 990419

FEN e.V.
Arbeitsgruppe Satzung

Protokoll über die Sitzung vom 19.04.99

Anwesend:

Hans-Joachim May (na1441)
Wolfgang Raith (na1036)
Manfred Schulten (ba2897)

Protokoll: Manfred Schulten

1. Beratung der Änderungsvorschläge

Änderungsvorschlag Nr. 3

Vermögensübergang bei Auflösung

Der Vorschlag von Marion Matschke-Schwarz, für den Fall der Auflösung des Vereins FIM als Begünstigten zu benennen, wurde noch einmal besprochen. Wolfgang Raith hatte in dieser Angelegenheit eine Anfrage an den Vorsitzenden des FEN gerichtet. Die Antwort lautete wie folgt:


lieber herr raith,

satzungsgemäß fällt das vermögen des fördervereins bei auflösung an die friedrich alexander universität erlangen-nürnberg, die es für die satzungsgemäßen zwecke des fördervereins zu verwenden hat. die uni ist selbstversändlich gemeinnützig. eine satzungsgemäße nutzung ist praktisch nur durch weitergabe dieser mittel an fim als teil dieser hochschule möglich. eventuell könnte man noch klären, ob ein entsprechender zusatz in der satzung (z.b. 'für die satzungsgemäßen ziele des fördervereins durch die hochschuleinrichtung fim-psychologie ...') dies auch ausdrücklich festlegen kann.

fim selbst hat keine eigenständige rechtsform und kann daher nicht als begünstigter eingesetzt werden.

beste grüße

walter f. kugemann


Die Anwesenden sind sich einig, auf den von Herrn Kugemann erwähnten Zusatz aus folgenden Gründen zu verzichten:

Bei der Formulierung einer Satzung sollte man nicht nur den augenblicklichen Zustand berücksichtigen, sondern langfristige Ziele verfolgen. Momentan ist es sicherlich so, daß die Weiterverfolgung der Vereinsziele durch FIM gewaehrleistet wäre. Dies muß aber nicht so bleiben. Deshalb wollen die Anwesenden an der gegenwärtigen Bestimmung (Uni) nichts ändern.

Änderungsvorschlag Nr. 7

Ein- und Austritt (Kuratorium)

Der Vorschlag, für Konfliktfälle ein Kuratorium zu wählen, wird von der Arbeitsgruppe nicht mehr weiter verfolgt. Schlichtungsbedarf ist im FEN nur ganz selten zu erwarten. Für diese wenigen Fälle ist der mit der Schaffung eines zusätzlichen Gremiums verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einfach, geeignete Kandidaten zu finden, also solche, die im Zweifelsfall wirklich unparteiisch und mit genügend Fachwissen argumentieren. Vorstandsmitglieder kommen hierfür nicht in Betracht, FEN- und FIM-Mitarbeiter wahrscheinlich ebenfalls nicht.

Änderungsvorschlag Nr. 9

Vereinszweck

(Manfred Schulten)

§ 2 soll wie folgt geändert werden:

"Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung auf dem Gebiet neuer Kommunikations- und Informationsformen und -techniken. Der Verein wird zu diesem Zweck

a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Maßnahmen an das Internet heranführen,

b) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammen arbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen."

Begründung:

- Der bisherige Abs. 1 ist zu allgemein gefaßt.

- Die "Heranführung an das Bayer. Bürgernetz" engt den Verein zu sehr ein. Diese Bestimmung erschwert eine vielleicht einmal erforderliche Trennung von den Bayr. Bürgernetzvereinen.

- Der bisherige Buchst. b) ist überflüssig.

Beratungsergebnis:

Einstimmig angenommen

Änderungsvorschlag Nr. 10

Weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden

(Manfred Schulten)

Änderung/Ergänzung des § 7 Abs. 1:

"Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart als weiteren Stellvertreter, dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Mitgliedern."

Erläuterung:

Die meisten von mir eingesehenen Satzungen sehen 2 Stellvertreter vor.

Begründung:

Die vorgeschlagene Regelung erhöht die Handlungsfähigkeit des Vorstands, da gem. § 8 nur der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter (mit den dort genannten Einschränkungen) den Verein vertreten können.

Beratungsergebnis

Einstimmig angenommen mit folgender zusätzlicher Begründung:

Die vorgeschlagene Regelung garantiert die Handlungsfähigkeit des Vorstands bei gleichzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden und seines (bisher einzigen) Stellvertreters.

Änderungsvorschlag Nr. 11

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

(Manfred Schulten)

Änderung des § 8 vorletzter Abs.

"Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich."

Erläuterung:

Jetzige Regelung: "Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich."

Begründung:

Steigerung der Handlungsfähigkeit. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist ohnehin eingeschränkt (ohne Vorstandsbeschluß nur Rechtsgeschäfte bis 5000 DM).

Beratungsergebnis

Die Anwesenden beurteilen den Vorschlag positiv, wollen jedoch zunächst

a) die Meinung des Vorstandes,
b) die Meinung der übrigen AG-Mitglieder einholen.

Änderungsvorschlag Nr. 12

Vorstandsbeschlüsse

(Manfred Schulten)

Dem § 9 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

"Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder mit e-mail gefat werden. Die Abs.1 und 2 gelten sinngemäß."

Erläuterung:

Schriftliche Beschlufassung bei Eilbedürftigkeit sieht z.B. auch die Satzung von DECUS München e.V. vor.

Begründung:

Der Vorstand kann zügiger auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren. Manche Entscheidungen dulden keinen Aufschub bis zur nächsten Vorstandssitzung.

Beratungsergebnis

Es soll zunächst die Auffassung des Vorstands eingeholt werden.

Änderungsvorschlag Nr. 13

Kündigung der Mitgliedschaft

(Wolfgang Raith und Hans-Joachim May)

§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Austritt ist schriftlich, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Begründung:

Die Kündigung per Fax wird bereits heute akzeptiert. Die Erwähnung dient der Klarstellung. Neu ist die Kündigung per E-Mail. Die Abwicklung des Schriftverkehrs mit diesem Kommunikationsmittel erlangt zunehmende Bedeutung und sollte deshalb auch für den Kündigungsfall zugelassen werden. Die Antragsteller sind sich darüber im Klaren, daß Mißbrauch durch Dritte bei der Übersendung von E-Mails nicht völlig auszuschließen ist. Dies gilt aber auch für Fax- und Briefkündigungen. Unterschriften können auch gefälscht werden. Im übrigen richtet eine mißbräuchliche Kündigung durch einen Unbefugten keinen irreparablen Schaden an.

Beratungsergebnis:

Einstimmig angenommen

2. Nächste Sitzung

6.5.99, 19:00, Restaurant Deutsches Haus, Erlangen, Luitpoldstr. 25